Regelung der Zuständigkeit

Da für die Erbringung der medizinischen Rehabilitation unterschiedliche Versicherungsträger in Frage kommen, wurde die Reihenfolge der Zuständigkeit vom Hauptverband mit einer Richtlinie geregelt:

  1. Die Unfallversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation, wenn der Grund für die Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
  2. Die Pensionsversicherungsträger führen Maßnahmen der Rehabilitation durch, wenn die Behinderung ohne die Gewährung von Leistungen der Rehabilitation voraussichtlich zu Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit führen würde oder bereits dazu geführt hat.
  3. Die Krankenversicherungsträger führen Maßnahmen der Rehabilitation in ergänzender Zuständigkeit durch. Damit soll auch für die stationäre medizinische Rehabilitation der in der Pensionsversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigten gesorgt werden sowie mitversicherte Angehörige.

Die Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungs- oder Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gewähren.