Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers grundsätzlich nur auf Grund eines vorherigen Antrages erbracht. Den Antrag stellt die Patientin / der Patient. Die Ärztin / Der Arzt für Allgemeinmedizin oder eines bestimmten Fachgebietes begründet auf der Rückseite des Antragsformulars die medizinische Notwendigkeit und den Zweck der Rehabilitation.
Ist die Ursache der Gesundheitsstörung bzw. Körperschädigung ein anerkannter Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit, ist der Antrag dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln.
Liegt kein anerkannter Arbeitsunfall oder keine anerkannte Berufskrankheit als Ursache vor und ist die Antragstellerin / der Antragsteller erwerbstätig oder Bezieherin / Bezieher einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder einer Erwerbsunfähigkeitspension, ist der Antrag an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.
Handelt es sich bei der Antragstellerin / dem Antragsteller um eine Angehörige / einen Angehörigen eines Versicherten bzw. um eine andere Pensionsbezieherin / einen anderen Pensionsbezieher, ist der Antrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dem gesetzlichen Auftrag aus dem B-KUVG muss Rechnung getragen werden.
Der Antrag kann auch in jeder Dienststelle der österreichischen Sozialversicherung, zur Weiterleitung an den zuständigen Versicherungsträger, abgegeben werden (Allspartenservice). Der zuständige Versicherungsträger hat in jedem Fall zu prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sind.
Sofern die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung gegeben sind, hat der ärztliche Dienst des Versicherungsträgers anhand der beigebrachten bzw. bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen oder auf Grund einer Untersuchung einen Vorschlag über die Notwendigkeit, Art und Dauer der Maßnahme zu erstellen. Die Entscheidung über den Antrag wird der Antragstellerin / dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, wobei im Ablehnungsfall auch die Gründe in allgemein verständlicher Form angeführt werden.